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Anwaltskosten in Familiensachen

Die Anwaltshonorare sind gesetzlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Die Vergütung für die Erstberatung kann gemäß § 34 RVG bis 190,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen.

Darüber hinaus können Anwaltshonorare für die außergerichtliche Vertretung und für das gerichtliche Verfahren entstehen, wobei eine anteilige Anrechnung vorgesehen ist.

Die Höhe der Honorare bemisst sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.
Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens bemisst sich vor allem nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Als Einkommen wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten eingesetzt. Hinzu kann anteilig (i.d.R. bis 10%) der Wert des ehelichen Vermögens kommen.

Betreffend das Scheidungsverfahren ist gesetzlich ein Mindestwert in Höhe von 3.000,00 Euro festgelegt. Bei diesem Wert ergibt sich für das gerichtliche Verfahren die nachfolgende Honorarberechnung:

1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. 3100 VV RVG 261,30 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. 3104 VV RVG 241,20 EUR
Post- Telekommunikationsentgelt gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 522,50 EUR
19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV 99,28 EUR
Endsumme 621,78 EUR

Darüber hinaus sind Honorarvereinbarungen, wie die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder einer Stundenvergütung möglich und nach meinem Verständnis wünschenswert.

Bei angespannten finanziellen Verhältnissen kann das gerichtliche Verfahren mit staatlichen Mitteln im Wege der Verfahrenskostenhilfe finanziert werden.

Gern können Sie mich bezüglich einer Honorarvereinbarung oder Verfahrenskostenhilfe unverbindlich ansprechen.